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ZK2 2023 46

adozione di misure necessarie (art. 939 CO)

Graubünden · 2022-01-06 · Deutsch GR
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Sachverhalt

A.

Am 17. Juli 2017 brachte die Kantonspolizei eine Geschwindigkeitsüber-

schreitung zur Anzeige, die am 1. März 2017 auf der Autostrasse A13 mit einem in

Frankreich zugelassenen Fahrzeug begannen worden sein soll (StA act. 2). Am

30. August 2017 erklärte die Staatsanwaltschaft Graubünden A._____ mittels

Strafbefehl der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer

Busse von CHF 100.00 (StA act. 6). Dagegen erhob A._____ sinngemäss Ein-

sprache, indem er angab, am 1. März 2017 nicht Halter des Fahrzeugs gewesen

zu sein (StA act. 7). Am 3. Januar 2018 überwies die Staatsanwaltschaft den

Strafbefehl an das Regionalgericht Viamala (StA act. 12).

B.

Am 10. Januar 2018 erging die Vorladung zur Hauptverhandlung (RG

act. 2). Diese fand am 6. März 2018 in Abwesenheit von A._____ statt. Das Regi-

onalgericht schrieb das Verfahren am selben Tag infolge Fernbleibens des Be-

schuldigten ab (RG act. 1).

C.

Mit einer am 6. Oktober 2018 beim Kantonsgericht eingetroffenen Eingabe

beantragt A._____, vertreten durch eine in Frankreich ansässige Rechtsanwältin,

"une révision de son dossier". Er macht zusammengefasst geltend, dass er zum

Tatzeitpunkt weder Halter noch Lenker des Fahrzeugs gewesen sei. Darüber hin-

aus seien die bisherigen Zustellungen auf Deutsch erfolgt, obwohl er dieser Spra-

che nicht mächtig sei (act. A.1).

Am 11. Oktober 2018 forderte der damalige Vorsitzende der I. Strafkammer die

Rechtsvertreterin von A._____ auf, eine Vollmacht einzureichen und darzulegen,

inwiefern sie zur Verteidigung des Beschuldigten in der Schweiz befugt ist.

D.

Am 9. November 2018 reichte A._____, nunmehr vertreten durch Rechts-

anwalt Remo Cahenzli, ein Revisionsgesuch ein. Er beantragt, der Strafbefehl

vom 23. August 2017 sowie der Abschreibungsbeschluss vom 6. März 2018 seien

revisionsweise aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrs-

regeln freizusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft

zurückzuweisen. Nachdem die I. Strafkammer des Kantonsgerichts am 23. April

2019 in damaliger Besetzung beschlossen hatte, dass auf das Revisionsgesuch

eingetreten werde, beantragte die Staatsanwaltschaft am 13. Juni 2019 dessen

Abweisung.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 3 / 4

1.

Die Revision gemäss Art. 410 ff. StPO ist ein subsidiäres Rechtsmittel. Sie

ist demnach nur dann zulässig, wenn kein anderes Rechtsmittel mehr gegeben ist,

welches die mit einer Revision vorzubringenden Gründe mitberücksichtigen könn-

te (Thomas Fingerhut, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 28 zu Art. 410 StPO; Lau-

ra Jacquemoud-Rossari, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale

suisse, 2. Aufl. 2019, N 4 zu Art. 410 StPO).

Der Gesuchsteller rügt sowohl in seiner Eingabe vom 18. September 2018 als

auch in derjenigen vom 9. November 2018, dass er durch die Staatsanwaltschaft

und das Regionalgericht mit nicht in die französische Sprache übersetzten Mittei-

lungen bedient worden sei, obwohl er in Frankreich wohne und der deutschen

Sprache nicht mächtig sei.

2.

Nach Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie

verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche

Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kennt-

nis gebracht. Art. 52 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom

19. Juni 1990 (SDÜ) verlangt, dass eine auf dem Postweg zugestellte Urkunde –

oder zumindest die wesentlichen Passagen – in die Sprache oder in eine der

Sprachen der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält,

übersetzt wird, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen bzw. wenn bekannt ist oder

Gründe für die Annahme bestehen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache,

in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist. Nach der Rechtsprechung dürfen

den Parteien aus der fehlenden Übersetzung des Dispositivs und der Rechtsmit-

telbelehrung keine Nachteile erwachsen (BGer 6B_1294/2019 v. 8.5.2020

E. 1.3.2; 6B_1140/2020 vom 2.6.2021 E. 1.1).

Der Abschreibungsbeschluss vom 6. März 2018 wurde dem Gesuchsteller in

deutscher Sprache zugestellt; eine Übersetzung des Dispositivs und der Rechts-

mittelbelehrung unterblieb. Daraus darf dem Gesuchsteller kein Nachteil entste-

hen; es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die Eingaben vom

18. September 2018 und vom 9. November 2018 als rechtzeitige Beschwerden

gegen den Abschreibungsbeschluss vom 6. März 2018 behandelt werden können

(vgl. Art. 385 Abs. 3 StPO). Der Entscheid obliegt jedoch nicht der Berufungsin-

stanz, sondern der Beschwerdeinstanz. Das Dossier ist demnach an die

II. Strafkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz zu überweisen. Bis

zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor der Beschwerdeinstanz ist das

vorliegende Revisionsverfahren zu sistieren.

E. 4 / 4

Dispositiv
  1. Das Dossier wird der II. Strafkammer des Kantonsgerichts (Beschwerdein- stanz) überwiesen.
  2. Das Verfahren SK1 18 44 bleibt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ver- fahrens vor der Beschwerdeinstanz sistiert.
  3. Die Kosten des vorliegenden Beschlusses verbleiben bei der Prozedur.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 6. Januar 2022 Referenz SK1 18 44 Instanz I. Strafkammer Besetzung Moses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Walker, Aktuarin Parteien A._____ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli Städtlistrasse 12, Postfach 58, 7130 Ilanz gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Gesuchsgegnerin Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln Anfechtungsobj. Abschreibungsbeschluss Regionalgericht Viamala vom 06.03.2018, mitgeteilt am 06.03.2018 (Proz. Nr. 515-2018-1) Mitteilung

7. Januar 2022

2 / 4 Sachverhalt A. Am 17. Juli 2017 brachte die Kantonspolizei eine Geschwindigkeitsüber- schreitung zur Anzeige, die am 1. März 2017 auf der Autostrasse A13 mit einem in Frankreich zugelassenen Fahrzeug begannen worden sein soll (StA act. 2). Am

30. August 2017 erklärte die Staatsanwaltschaft Graubünden A._____ mittels Strafbefehl der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 100.00 (StA act. 6). Dagegen erhob A._____ sinngemäss Ein- sprache, indem er angab, am 1. März 2017 nicht Halter des Fahrzeugs gewesen zu sein (StA act. 7). Am 3. Januar 2018 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Regionalgericht Viamala (StA act. 12). B. Am 10. Januar 2018 erging die Vorladung zur Hauptverhandlung (RG act. 2). Diese fand am 6. März 2018 in Abwesenheit von A._____ statt. Das Regi- onalgericht schrieb das Verfahren am selben Tag infolge Fernbleibens des Be- schuldigten ab (RG act. 1). C. Mit einer am 6. Oktober 2018 beim Kantonsgericht eingetroffenen Eingabe beantragt A._____, vertreten durch eine in Frankreich ansässige Rechtsanwältin, "une révision de son dossier". Er macht zusammengefasst geltend, dass er zum Tatzeitpunkt weder Halter noch Lenker des Fahrzeugs gewesen sei. Darüber hin- aus seien die bisherigen Zustellungen auf Deutsch erfolgt, obwohl er dieser Spra- che nicht mächtig sei (act. A.1). Am 11. Oktober 2018 forderte der damalige Vorsitzende der I. Strafkammer die Rechtsvertreterin von A._____ auf, eine Vollmacht einzureichen und darzulegen, inwiefern sie zur Verteidigung des Beschuldigten in der Schweiz befugt ist. D. Am 9. November 2018 reichte A._____, nunmehr vertreten durch Rechts- anwalt Remo Cahenzli, ein Revisionsgesuch ein. Er beantragt, der Strafbefehl vom 23. August 2017 sowie der Abschreibungsbeschluss vom 6. März 2018 seien revisionsweise aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrs- regeln freizusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Nachdem die I. Strafkammer des Kantonsgerichts am 23. April 2019 in damaliger Besetzung beschlossen hatte, dass auf das Revisionsgesuch eingetreten werde, beantragte die Staatsanwaltschaft am 13. Juni 2019 dessen Abweisung. Erwägungen

3 / 4 1. Die Revision gemäss Art. 410 ff. StPO ist ein subsidiäres Rechtsmittel. Sie ist demnach nur dann zulässig, wenn kein anderes Rechtsmittel mehr gegeben ist, welches die mit einer Revision vorzubringenden Gründe mitberücksichtigen könn- te (Thomas Fingerhut, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 28 zu Art. 410 StPO; Lau- ra Jacquemoud-Rossari, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N 4 zu Art. 410 StPO). Der Gesuchsteller rügt sowohl in seiner Eingabe vom 18. September 2018 als auch in derjenigen vom 9. November 2018, dass er durch die Staatsanwaltschaft und das Regionalgericht mit nicht in die französische Sprache übersetzten Mittei- lungen bedient worden sei, obwohl er in Frankreich wohne und der deutschen Sprache nicht mächtig sei. 2. Nach Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kennt- nis gebracht. Art. 52 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom

19. Juni 1990 (SDÜ) verlangt, dass eine auf dem Postweg zugestellte Urkunde – oder zumindest die wesentlichen Passagen – in die Sprache oder in eine der Sprachen der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, übersetzt wird, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen bzw. wenn bekannt ist oder Gründe für die Annahme bestehen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist. Nach der Rechtsprechung dürfen den Parteien aus der fehlenden Übersetzung des Dispositivs und der Rechtsmit- telbelehrung keine Nachteile erwachsen (BGer 6B_1294/2019 v. 8.5.2020 E. 1.3.2; 6B_1140/2020 vom 2.6.2021 E. 1.1). Der Abschreibungsbeschluss vom 6. März 2018 wurde dem Gesuchsteller in deutscher Sprache zugestellt; eine Übersetzung des Dispositivs und der Rechts- mittelbelehrung unterblieb. Daraus darf dem Gesuchsteller kein Nachteil entste- hen; es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die Eingaben vom

18. September 2018 und vom 9. November 2018 als rechtzeitige Beschwerden gegen den Abschreibungsbeschluss vom 6. März 2018 behandelt werden können (vgl. Art. 385 Abs. 3 StPO). Der Entscheid obliegt jedoch nicht der Berufungsin- stanz, sondern der Beschwerdeinstanz. Das Dossier ist demnach an die II. Strafkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz zu überweisen. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor der Beschwerdeinstanz ist das vorliegende Revisionsverfahren zu sistieren.

4 / 4 Demnach wird beschlossen: 1. Das Dossier wird der II. Strafkammer des Kantonsgerichts (Beschwerdein- stanz) überwiesen. 2. Das Verfahren SK1 18 44 bleibt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ver- fahrens vor der Beschwerdeinstanz sistiert. 3. Die Kosten des vorliegenden Beschlusses verbleiben bei der Prozedur. 4. Mitteilung an: